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WO-SWG

§ 19 Wahlvorschlagsrecht

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/19#abs-1 (1) Jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3) kann bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einreichen. Jeder Einzelwahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Einzelwahlvorschlag benannt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/19#abs-2 (2) Die Einzelwahlvorschläge sind bis 16 Uhr des 48. Tages vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.

§ 18 § 20