Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

WO-SWG

§ 18 Aufforderung zur Einreichung von Einzelwahlvorschlägen

Stand: 02.08.2026

Brandenburg

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/18#abs-1 (1) Die Wahlleiterin oder der Wahlleiter fordert durch öffentliche Bekanntmachung zur möglichst frühzeitigen Einreichung von Einzelwahlvorschlägen auf und gibt bekannt, wo und bis zu welchem Zeitpunkt die Einzelwahlvorschläge eingereicht werden müssen, und weist auf die Bestimmungen über den Inhalt und die Form der Einzelwahlvorschläge sowie die mit den Einzelwahlvorschlägen vorzulegenden Erklärungen, Niederschriften und Versicherungen hin.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-SWG/18#abs-2 (2) Die Bekanntmachung nach Absatz 1 ist mindestens im Amtsblatt für Brandenburg und in einer im angestammten Siedlungsgebiet der Sorben/Wenden verbreiteten regionalen Tageszeitung zu veröffentlichen.

§ 17 § 19