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§ 19 WO-SWG (Brandenburg) — Wahlvorschlagsrecht

Wahlordnung zum Sorben/Wenden-Gesetz

Landesrecht Brandenburg

Stand: 02.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Jede Vereinigung (§ 2 Absatz 3) kann bis zu zehn Einzelwahlvorschläge einreichen. Jeder Einzelwahlvorschlag darf nur eine Bewerberin oder einen Bewerber enthalten. Eine Bewerberin oder ein Bewerber darf nur auf einem Einzelwahlvorschlag benannt werden.

(2) Die Einzelwahlvorschläge sind bis 16 Uhr des 48. Tages vor dem letzten Tag der Briefwahl bei der Wahlleiterin oder dem Wahlleiter schriftlich einzureichen.