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WO-BayPVG

§ 27 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/27#abs-1 (1) Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. § 26 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/27#abs-2 (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/27#abs-3 (3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

§ 26 § 28