Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 28 Voraussetzungen für Personenwahl, Stimmzettel, Stimmabgabe

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/28#abs-1 (1) Nach den Grundsätzen der Personenwahl ist zu wählen, wenn

a) bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder nur ein Vertreter zu wählen ist,

b) bei gemeinsamer Wahl nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen ist oder insgesamt nur ein Personalratsmitglied zu wählen ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/28#abs-2 (2) Ist bei Gruppenwahl nur ein Gruppenvertreter oder bei gemeinsamer Wahl nur ein Personalratsmitglied zu wählen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus den Wahlvorschlägen in alphabetischer Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. Bei gruppenfremden Bewerbern und im Fall des Satzes 1 Alternative 2 ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/28#abs-3 (3) Ist bei Gruppenwahl für die betreffende Gruppe oder bei gemeinsamer Wahl insgesamt nur ein gültiger Wahlvorschlag eingegangen, so werden in den Stimmzettel die Bewerber aus dem Wahlvorschlag in unveränderter Reihenfolge unter Angabe von Familienname, Vorname, Amts-, Berufs- oder Funktionsbezeichnung und Beschäftigungsstelle übernommen. Bei gruppenfremden Bewerbern ist auch die Gruppenzugehörigkeit aufzunehmen. Weitere Angaben dürfen die Stimmzettel nicht enthalten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/28#abs-4 (4) Jeder Bewerber kann in dem Stimmzettel nur einmal aufgeführt werden.

§ 27 § 29