Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 26 Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei der Gruppenwahl
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/26#abs-1 (1) Bei Gruppenwahl werden die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der einzelnen Vorschlagslisten jeder Gruppe werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. Auf die jeweils höchste Teilzahl (Höchstzahl) wird solange ein Sitz zugeteilt, bis alle der Gruppe zustehenden Sitze (§ 5) verteilt sind. Ist bei gleichen Höchstzahlen nur noch ein Sitz oder sind bei drei gleichen Höchstzahlen nur noch zwei Sitze zu verteilen, so entscheidet das Los.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/26#abs-2 (2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber, als ihr nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die überschüssigen Sitze den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/26#abs-3 (3) Innerhalb der Vorschlagslisten sind die Sitze auf die Bewerber in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen zu verteilen. Haben mehrere Bewerber die gleiche Stimmenzahl erhalten, entscheidet die Reihenfolge der Benennung im Wahlvorschlag (§ 8 Abs. 4).