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# § 27 WO-BayPVG (Bayern) — Ermittlung der gewählten Vertreter der Gruppen bei gemeinsamer Wahl

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei gemeinsamer Wahl werden die auf sämtliche Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste entfallenen Stimmen zusammengezählt. Als gültige Stimmen gelten insoweit auch die Stimmen, die für Bewerber abgegeben worden sind, die nach Bekanntgabe der Wahlvorschläge (§ 13) ihre Wählbarkeit verloren haben. Die so ermittelten Gesamtstimmenzahlen der Bewerber gleicher Gruppenzugehörigkeit einer jeden Vorschlagsliste werden nebeneinandergestellt und der Reihe nach durch 1, 2, 3 usw. geteilt. § 26 Abs. 1 Satz 4 und 5 gelten entsprechend.

(2) Enthält eine Vorschlagsliste weniger Bewerber einer Gruppe, als dieser nach den Höchstzahlen Sitze zustehen würden, so fallen die restlichen Sitze dieser Gruppe den Angehörigen derselben Gruppe auf den übrigen Vorschlagslisten in der Reihenfolge der nächsten Höchstzahlen zu.

(3) Innerhalb der Vorschlagslisten werden die den einzelnen Gruppen zustehenden Sitze auf die Angehörigen der entsprechenden Gruppe in der Reihenfolge der von ihnen erreichten Stimmenzahlen verteilt. § 26 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 27 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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