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WO-BayPVG

§ 23 Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/23#abs-1 (1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/23#abs-2 (2) Diese Bekanntmachung muß enthalten

a) die Zahl der Wahlberechtigten,

b) die Zahl der Wähler,

c) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

d) die Zahl der gültigen Stimmen,

e) die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,

f) die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.

§ 22 § 24