Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz

WO-BayPVG

§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-1 (1) Spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt

a) im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,

b) im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber

entfallenen gültigen Stimmen zusammen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-5 (5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten öffentlich.

§ 19 § 21