Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 20 Feststellung des Wahlergebnisses
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-1 (1) Spätestens am vierten Kalendertag nach Beendigung der Stimmabgabe stellt der Wahlvorstand das Wahlergebnis fest.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-2 (2) Nach Öffnung der Wahlurne entnimmt der Wahlvorstand hieraus und aus den Wahlumschlägen die Stimmzettel und prüft ihre Gültigkeit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-3 (3) Der Wahlvorstand zählt
a) im Fall der Verhältniswahl die auf sämtliche Bewerber einer jeden Vorschlagsliste sowie die auf die einzelnen Bewerber innerhalb der Vorschlagsliste,
b) im Fall der Personenwahl die auf jeden einzelnen Bewerber
entfallenen gültigen Stimmen zusammen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-4 (4) Stimmzettel, über deren Gültigkeit oder Ungültigkeit der Wahlvorstand beschließt, weil sie zu Zweifeln Anlaß geben, sind mit fortlaufender Nummer zu versehen und von den übrigen Stimmzetteln gesondert bei den Wahlunterlagen aufzubewahren.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/20#abs-5 (5) Die Sitzung, in der das Wahlergebnis festgestellt wird, ist für die Beschäftigten öffentlich.