Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 22 Benachrichtigung der gewählten Bewerber
Stand: 25.08.2026
Der Wahlvorstand benachrichtigt die als Personalratsmitglieder Gewählten unverzüglich schriftlich oder in elektronischer Form (§ 126a BGB) von ihrer Wahl.