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# § 23 WO-BayPVG (Bayern) — Bekanntgabe des Wahlergebnisses

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Wahlvorstand gibt das Wahlergebnis unverzüglich nach dessen Feststellung (§ 20) durch zweiwöchigen Aushang bekannt.

(2) Diese Bekanntmachung muß enthalten

a) die Zahl der Wahlberechtigten,

b) die Zahl der Wähler,

c) die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,

d) die Zahl der gültigen Stimmen,

e) die Verteilung der Stimmen auf die Vorschlagslisten bzw. auf die Bewerber,

f) die Namen und die Reihenfolge der als Personalratsmitglieder gewählten Bewerber und die Namen der jeweiligen ersten Ersatzmitglieder.

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Zitiervorschlag: § 23 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/23

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