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# § 13 WO-BayPVG (Bayern) — Bekanntgabe der Wahlvorschläge

Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Spätestens vierzehn Kalendertage vor dem ersten Tag der Stimmabgabe gibt der Wahlvorstand die als gültig anerkannten Wahlvorschläge mit der nach § 12 zugeteilten Ordnungsnummer und Bezeichnung bzw. dem Kennwort bekannt. Die Stimmzettel sollen in diesem Zeitpunkt vorliegen.

(2) Die Bekanntgabe der Namen der Personen, die Wahlvorschläge unterzeichnet oder qualifiziert elektronisch signiert haben, ist unzulässig.

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Zitiervorschlag: § 13 WO-BayPVG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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