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WO-BayPVG

§ 12 Vergabe von Ordnungsnummern, Bezeichnung der Wahlvorschläge

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/12#abs-1 (1) Nach Ablauf der in § 7 Abs. 2 und § 10 Abs. 3 bis 5 genannten Fristen ermittelt der Wahlvorstand die Reihenfolge der Wahlvorschläge auf dem Stimmzettel (Vergabe von Ordnungsnummern). Maßgeblich ist hierfür die Zahl der bei der letzten Wahl auf die Wahlvorschläge entfallenen Stimmen; bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los. Für Wahlvorschläge, die an der letzten Wahl nicht teilgenommen haben, werden die folgenden Plätze auf dem Stimmzettel ausgelost.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/12#abs-2 (2) Der Wahlvorstand bezeichnet die Wahlvorschläge mit dem Familien- und Vornamen der in dem Wahlvorschlag an erster und zweiter Stelle benannten Bewerber, bei gemeinsamer Wahl mit dem Familien- und Vornamen der für die Gruppen an erster Stelle benannten Bewerber. Bei Wahlvorschlägen, die mit einem Kennwort versehen sind, ist die Angabe des Kennworts ausreichend.

§ 11 § 13