Gesetze / Landesrecht Bayern / Wahlordnung zum Bayerischen Personalvertretungsgesetz
WO-BayPVG§ 14 Ausübung des Wahlrechts, Stimmzettel
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/14#abs-1 (1) Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/14#abs-2 (2) Das Wahlrecht wird durch Abgabe eines Stimmzettels, der mindestens einmal gefaltet sein muß, ausgeübt. Bei Gruppenwahl müssen die Stimmzettel für jede Gruppe, bei gemeinsamer Wahl alle Stimmzettel dieselbe Größe, Farbe, Beschaffenheit und Beschriftung haben.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WO-BayPVG/14#abs-3 (3) Ist nach den Grundsätzen der Verhältniswahl zu wählen (§ 25 Abs. 1), so kann die Stimme für den gesamten Wahlvorschlag (Vorschlagsliste) oder für Bewerber, deren Namen in demselben Wahlvorschlag enthalten sind, abgegeben werden. Ist nach den Grundsätzen der Personenwahl zu wählen (§ 28 Abs. 1), so wird die Stimme für die zu wählenden einzelnen Bewerber abgegeben.