Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung
WMVO§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 34 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.