Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

§ 33 § 35