Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 4 · BT-Drs. 19/28899 · S. 26
Zu Artikel 4 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung)
Zu Artikel 4 (Änderung der Werkstätten-Mitwirkungsverordnung) Zu Nummer 1 Nach § 6 Absatz 2 Satz 3 hat der Vorsitzende oder die Vorsitzende die Beschlüsse der Vermittlungsstelle zu un terschreiben. Die Regelung ermöglicht, dass die Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden kann. Zu Nummer 2 bis 4 Die Änderung übernimmt die für die Betriebsräte vorgesehene Regelung zur Teilnahme an Sitzungen mittels Video- und Telefonkonferenz für die Werkstatträte.
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Herkunft
BT-Drs. 19/28899, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 89.332–89.802 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.00) +D1D2D3 · Prüfwert a19c1f13797dc3e7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP