Gesetze / Werkstätten-Mitwirkungsverordnung

WMVO

§ 34 Beschlüsse des Werkstattrats

Stand: 18.06.2021

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34#abs-1 (1) Die Beschlüsse des Werkstattrats werden mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst. Mitglieder des Werkstattrats, die mittels Video- und Telefonkonferenz an der Beschlussfassung teilnehmen, gelten als anwesend. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WMVO/34#abs-2 (2) Der Werkstattrat ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnimmt; Stellvertretung durch Ersatzmitglieder ist zulässig.

§ 33 § 35