Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 104 Überleitung bestehender Erlaubnisse und Bewilligungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 8
Nach Gewicht
- OVG Sachsen-Anhalt, 24.04.2018 – 2 L 116/16Zitiert von 3
- OVG Thüringen, 26.09.2024 – 4 KO 911/16Zitiert von 2
- OVG Sachsen-Anhalt, 04.07.2023 – 4 L 8/23Zitiert von 1
- OVG NRW, 18.11.2015 – 11 A 3048/11Zitiert von 13
- VG Düsseldorf, 29.05.2013 – 17 K 4756/12Zitiert von 2
- VG Weimar, 06.12.2012 – 3 K 289/12 We
Zuletzt entschieden
- VGH Hessen, 01.09.2011 – 7 A 1736/10Zitiert von 24
- VGH Hessen, 03.11.2010 – 7 B 1704/10Zitiert von 5
8 Entscheidungen zu § 104 WHG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 104 WHG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/104#abs-1 (1) Erlaubnisse, die vor dem 1. März 2010 nach § 7 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Erlaubnisse nach diesem Gesetz fort. Soweit landesrechtliche Vorschriften für bestimmte Erlaubnisse nach Satz 1 die Rechtsstellung ihrer Inhaber gegenüber Dritten regeln, gelten die Erlaubnisse nach den Vorschriften dieses Gesetzes über gehobene Erlaubnisse fort.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WHG%202009/104#abs-2 (2) Bewilligungen, die vor dem 1. März 2010 nach § 8 des Wasserhaushaltsgesetzes erteilt worden sind, gelten als Bewilligungen nach diesem Gesetz fort.