Gesetze / Wasserhaushaltsgesetz
WHG§ 108 Übergangsbestimmung für Verfahren zur Zulassung von Vorhaben zur Erzeugung von Energie aus erneuerbaren Quellen
Wurde vor dem 31. August 2021 ein Zulassungs- oder Befreiungsverfahren eingeleitet, auf das die Vorschriften des § 11a, auch in Verbindung mit § 38 Absatz 5 Satz 3, § 52 Absatz 1 Satz 4, § 70 Absatz 1 Satz 2 oder § 78 Absatz 5 Satz 3 Anwendung fänden, so führt die zuständige Behörde dieses Verfahren nach dem vor dem 31. August 2021 geltenden Recht fort.
Änderungsverlauf
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12.08.2025 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 12. August 2025 (BGBl. I Nr. 189)
BGBl. 2025 I Nr. 189
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18.08.2021 Ausfertigung
§ 108 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 18. August 2021 (BGBl. I 3901)
BGBl. 2021 I S. 3901
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