Gesetze / Gesetz zur Regelung der Wiedergutmachung nationalsozialistischen Unrechts in der Sozialversicherung
WGSVG§ 15 Bewertung von Verfolgungszeiten für pflichtversicherte Verfolgte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 5
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- BSG, 19.05.2009 – B 5 R 96/07 RZitiert von 3
- BSG, 19.05.2009 – B 5 R 14/08 RGesetzliche Rentenversicherung: Voraussetzungen der Berücksichtigung einer verfolgungsbedingten Ersatzzeit bei Ghetto-Beitragszeiten nach dem ZRBG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- BSG, 26.07.2007 – B 13 R 28/06 RGhetto-Rente: Keine Erforderlichkeit der Zugehörigkeit zum deutschen Sprach- und Kulturkreis bei der Anerkennung von Beitragszeiten nach dem ZRBG KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 32
- LSG NRW, 28.10.2009 – L 8 R 322/07
- LSG NRW, 07.05.2007 – L 3 R 240/06
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Verfolgungszeiten werden bei der Ermittlung der Entgeltpunkte für einen pflichtversicherten Verfolgten wie Zeiten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen berücksichtigt, wenn dies günstiger ist. Dabei wird der Verfolgungszeit die Beitragsbemessungsgrundlage zugrunde gelegt, die sich nach Einstufung der Beschäftigung in Anlage 1 zum Fremdrentengesetz und nach Zuordnung der Lohn-, Beitrags- oder Gehaltsklasse oder Bruttoarbeitsentgelte der Anlagen 2 bis 16 zum Fremdrentengesetze ergibt. Für die Zuordnung der Tabellenwerte ist
Hätte der Verfolgte ohne die Verfolgung eine Beschäftigung oder Tätigkeit ausgeübt, die in eine höhere Leistungsgruppe als nach Satz 3 einzuordnen wäre, ist die höhere Leistungsgruppe zugrunde zu legen.