Gesetze / Wechselgesetz

WG

Art 96

Stand: 10.06.2019

Bund7 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/96#abs-1 (1) Das Recht des Zahlungsortes bestimmt, ob die Annahme eines gezogenen Wechsels auf einen Teil der Summe beschränkt werden kann und ob der Inhaber verpflichtet oder nicht verpflichtet ist, eine Teilzahlung anzunehmen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/96#abs-2 (2) Dasselbe gilt für die Zahlung bei einem eigenen Wechsel.

Art 95 Art 97