Art 78
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Stuttgart, 30.07.2009 – 3 K 1839/09
- VG Karlsruhe, 19.01.2012 – 6 K 2687/10Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 18.11.2013 – 5 S 2037/13Zitiert von 13
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/78#abs-1 (1) Der Aussteller eines eigenen Wechsels haftet in der gleichen Weise wie der Annehmer eines gezogenen Wechsels.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/78#abs-2 (2) Eigene Wechsel, die auf eine bestimmte Zeit nach Sicht lauten, müssen dem Aussteller innerhalb der in Artikel 23 bezeichneten Fristen zur Sicht vorgelegt werden. Die Sicht ist von dem Aussteller auf dem Wechsel unter Angabe des Tages und Beifügung der Unterschrift zu bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Tag des Sichtvermerks. Weigert sich der Aussteller, die Sicht unter Angabe des Tages zu bestätigen, so ist dies durch einen Protest festzustellen (Artikel 25); die Nachsichtfrist läuft dann vom Tage des Protestes.