Art 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/3#abs-1 (1) Der Wechsel kann an die eigene Order des Ausstellers lauten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/3#abs-2 (2) Er kann auf den Aussteller selbst gezogen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WG/3#abs-3 (3) Er kann für Rechnung eines Dritten gezogen werden.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu Art 3 WG →
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