# Art 14 WG

Wechselgesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Das Indossament überträgt alle Rechte aus dem Wechsel.

(2) Ist es ein Blankoindossament, so kann der Inhaber

- 1. das Indossament mit seinem Namen oder mit dem Namen eines anderen ausfüllen;

- 2. den Wechsel durch ein Blankoindossament oder an eine bestimmte Person weiter indossieren;

- 3. den Wechsel weitergegeben, ohne das Blankoindossament auszufüllen und ohne ihn zu indossieren.

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Zitiervorschlag: Art 14 WG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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