Art 13
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VGH Baden-Württemberg, 08.11.2005 – 3 S 538/05Zitiert von 8
- VGH Baden-Württemberg, 20.05.2010 – 3 S 1253/08Zitiert von 13
- OLG Köln, 25.07.2001 – 13 U 211/00
- OLG Köln, 17.03.2000 – 6 U 144/99Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WG/13#abs-1 (1) Das Indossament muß auf den Wechsel oder auf ein mit dem Wechsel verbundenes Blatt (Anhang) gesetzt werden. Es muß von dem Indossanten unterschrieben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WG/13#abs-2 (2) Das Indossament braucht den Indossatar nicht zu bezeichnen und kann selbst in der bloßen Unterschrift des Indossanten bestehen (Blankoindossament). In diesem letzteren Falle muß das Indossament, um gültig zu sein, auf die Rückseite des Wechsels oder auf den Anhang gesetzt werden.