Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 141 Umfang der Kostenpflicht
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
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- BVerwG, 28.09.2023 – 2 WRB 2/23 · Keine Rechtsbeschwerde in KostensachenZitiert von 6
- BVerwG, 16.05.2018 – 1 WNB 4/17Sachentscheidungsvoraussetzung; Zulässigkeit; Antrag auf gerichtliche Entscheidung; Beifügung des BeschwerdebescheidsZitiert von 6
- BVerwG, 26.02.2018 – 1 WNB 5/17Sachentscheidungsvoraussetzungen eines Antrags auf gerichtliche Entscheidung; Beifügen der Beschwerdebescheide; Verpflichtung zu disziplinarer Würdigung; Anfechtbarkeit von KostenentscheidungZitiert von 9
- BVerwG, 12.12.2016 – 1 WB 38/16Beschwerde gegen Verfügung des Vorsitzenden einer Kammer des Truppendienstgerichts; KostenentscheidungZitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/141#abs-1 (1) Gerichtliche Disziplinarverfahren sind gebührenfrei.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/141#abs-2 (2) Als Auslagen werden im gerichtlichen Disziplinarverfahren erhoben:
1.
Auslagen, die nach den Vorschriften des Gerichtskostengesetzes erhoben werden,
2.
Kosten, die durch dienstliche Gestellungen nach § 92 Satz 1 entstanden sind, mit Ausnahme der dienstlichen Gestellung von Vertrauenspersonen und der Postgebühren,
3.
die während der Ermittlungen der Wehrdisziplinaranwaltschaft entstandenen Reisekosten der Wehrdisziplinaranwaltschaft, einer ersuchten Richterin oder eines ersuchten Richters und ihrer Schriftführerinnen und Schriftführer,
4.
die Kosten für die Unterbringung und Untersuchung der Soldatin oder des Soldaten in einem öffentlichen psychiatrischen Krankenhaus oder in einem Bundeswehrkrankenhaus,
5.
die an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt zu zahlenden Beträge sowie die baren Auslagen einer sonst bestellten Verteidigerin oder eines sonst bestellten Verteidigers,
6.
die Auslagen, die einem nach § 88 Absatz 2 Bestellten entstanden sind.