Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 43 Zuständigkeiten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 3
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- BVerwG, 25.06.2025 – 2 WDB 1.25Verkauf von Wildbret keine erlaubnispflichtige NebentätigkeitZitiert von 2
- BVerwG, 28.09.2021 – 2 WNB 2/21Erfolgreiche Verfahrensrüge wegen unterbliebener mündlicher VerhandlungZitiert von 5
- BVerfG, 26.05.1970 – 1 BvR 83/69, 1 BvR 244/69, 1 BvR 345/69Dienstpflichtverweigerung eines Soldaten, über dessen Antrag auf Anerkennung als Kriegsdienstverweigerer noch nicht rechtskräftig entschieden istZitiert von 23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/43#abs-1 (1) Über die Beschwerde entscheidet die oder der nächste Disziplinarvorgesetzte der oder des Vorgesetzten, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/43#abs-2 (2) Über die weitere Beschwerde entscheidet das Truppendienstgericht. Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem die oder der Vorgesetzte, welche oder welcher die angefochtene Disziplinarmaßnahme verhängt hat oder die angefochtene Maßnahme oder Entscheidung getroffen hat, zum Zeitpunkt des Beschwerdeanlasses gehört. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die weitere Beschwerde, wenn über die Beschwerde entschieden wurde durch
Die angefochtene Disziplinarmaßnahme, Maßnahme oder Entscheidung unterliegt der Prüfung des Wehrdienstgerichts in vollem Umfang. Das Gericht trifft zugleich die in der Sache erforderliche Entscheidung. § 40 Absatz 4 Satz 8 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/43#abs-3 (3) Gegen die Rücknahme einer förmlichen Anerkennung, gegen Maßnahmen nach § 20, gegen Disziplinararrest und gegen strengen Disziplinararrest ist nur die Beschwerde an das Truppendienstgericht zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über die Beschwerde gegen Maßnahmen oder Entscheidungen nach Satz 1, wenn diese getroffen wurden durch
Absatz 2 Satz 4 und 5 sowie § 40 Absatz 4 Satz 8 gelten entsprechend.