Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO

§ 19 Gnadenrecht

Stand: 13.04.2025

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/19#abs-1 (1) Der Bundespräsidentin oder dem Bundespräsidenten steht das Gnadenrecht hinsichtlich der nach diesem Gesetz verhängten Disziplinarmaßnahmen zu. Sie oder er übt es selbst aus oder überträgt die Ausübung anderen Stellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/19#abs-2 (2) Wird die Entfernung aus dem Dienstverhältnis oder die Aberkennung des Ruhegehalts im Gnadenweg aufgehoben, gilt § 52 des Soldatengesetzes entsprechend.

§ 18 § 20