Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 148 Besondere Entlassung einer Soldatin oder eines Soldaten
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 4
- BVerwG, 09.02.2022 – 2 WDB 12/21Truppendienstrichterliche Durchsuchungsanordnung; elektronische Kommunikationsmittel; Verdacht der sexuellen BelästigungZitiert von 19
- BVerwG, 04.12.2024 – 2 WDB 7/24Durchsuchung und Beschlagnahme; Smartwatch und Smartphone; externer Datenspeicher (Cloud)Zitiert von 1
- BVerwG, 14.03.2024 – 2 WDB 12/23Erfolgreiche Beschwerde gegen Ablehnung einer DurchsuchungsanordnungZitiert von 19
- BVerwG, 31.03.2022 – 1 WB 37/21Anordnung häuslicher Quarantäne nach einem AuslandseinsatzZitiert von 8
4 Entscheidungen zu § 148 WDO →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf das Verfahren der Wehrdienstgerichte in den Fällen des § 88 des Soldatengesetzes sind die Vorschriften über das gerichtliche Disziplinarverfahren entsprechend anzuwenden. Das Urteil stellt fest, dass die Soldatin oder der Soldat aufgrund ihres oder seines Verhaltens vor der Ernennung der Berufung in das Dienstverhältnis unwürdig ist, oder es weist den Antrag auf eine solche Feststellung ab.