Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 147 Sonderbestimmung für Soldatinnen auf Zeit und Soldaten auf Zeit
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/147#abs-1 (1) Wird einer Soldatin auf Zeit oder einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen sie oder ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. § 87 Absatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/147#abs-2 (2) Wird gegen eine Soldatin auf Zeit oder einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann sie oder er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Absatz 5 des Soldatengesetzes entlassen werden.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 147 WDO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 28.02.2026 – 2 WDB 1.26Rechtswidrige Einstellung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Zuständigkeit der Einleitungsbehörde
- BVerwG, 21.05.2025 – 2 WDB 15.24Erfolgreiche Beschwerde gegen Einstellung des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 09.01.2007 – 2 WD 20.05Zitiert von 13
- BVerwG, 12.05.2026 – 2 WDB 14.25Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einer Durchsuchungs- und Beschlagnahmeanordnung
- BVerwG, 06.02.2003 – 2 WDB 1.03
- BVerwG, 22.07.2002 – 2 WDB 7.02
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.