Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO§ 149 Bindung der Gerichte an Disziplinarentscheidungen
Stand: 13.04.2025
Wird zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/149#abs-1 (1) Für die Entscheidungen im gerichtlichen Disziplinarverfahren, für die richterliche Nachprüfung der Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten sowie für die sonst in diesem Gesetz vorgesehenen richterlichen Entscheidungen sind die Wehrdienstgerichte ausschließlich zuständig.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202025/149#abs-2 (2) Die aufgrund dieses Gesetzes ergehenden Entscheidungen der Disziplinarvorgesetzten und der Wehrdienstgerichte sind für die Beurteilung der vor einem Gericht geltend gemachten Rechte aus dem Dienstverhältnis bindend.