Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 93 Einleitungsverfügung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/93#abs-1 (1) Das gerichtliche Disziplinarverfahren wird durch schriftliche Verfügung der Einleitungsbehörde eingeleitet. Der Soldat ist vorher zu hören. Die Einleitung wird mit der Zustellung an den Soldaten wirksam.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/93#abs-2 (2) Wird eine militärische Flugunfalluntersuchung durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, soweit diese sie nicht dem sonst zuständigen Disziplinarvorgesetzten überlässt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/93#abs-3 (3) Wird ein Havarieverfahren durchgeführt, ist für die disziplinare Erledigung der damit zusammenhängenden Dienstvergehen die Einleitungsbehörde zuständig, die im Havarieverfahren die Entscheidung trifft. Sie kann auch ein gerichtliches Disziplinarverfahren einleiten, sofern nicht ein höherer Vorgesetzter Einleitungsbehörde ist.
Wird zitiert von 54 Entscheidungen zu § 93 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 16.03.2004 – 2 WD 3.04Zitiert von 24
- BVerwG, 22.07.2004 – 2 WDB 4.03Zitiert von 16
- BVerwG, 27.02.2014 – 2 WDB 1.13Zitiert von 2
- BVerwG, 06.07.2016 – 2 WD 18/15Rechtliches Gehör; Stellungnahme der Vertrauensperson; sexuelle BelästigungZitiert von 9
- BVerwG, 30.09.2013 – 2 WDB 5/12Begriff des Verfahrenshindernisses; rechtzeitige Anhörung des Soldaten; NachholbarkeitZitiert von 8
- BVerwG, 19.02.2004 – 2 WD 14.03Zitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 05.06.2024 – 1 WB 72/22Übertragung der Anhörung der Vertrauensperson bei der Einleitung eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 1
- BFH, 10.01.2024 – VI R 16/21Abzug von Rechtsverfolgungskosten für ein Wehrdisziplinarverfahren als WerbungskostenZitiert von 9
- BVerwG, 11.05.2023 – 2 WD 12/22Beförderungsverbot mit Bezügekürzung wegen fahrlässig unterlassener Meldung eines meldepflichtigen EreignissesZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 93 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.