Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 94 Einleitungsbehörden
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-1 (1) Einleitungsbehörde ist
§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-2 (2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-3 (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-4 (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-5 (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.