Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 94 Einleitungsbehörden

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-1 (1) Einleitungsbehörde ist

1.
für Offiziere vom Dienstgrad eines Obersten und eines entsprechenden Dienstgrades an aufwärts der Bundesminister der Verteidigung; er kann seine Befugnisse auf nachgeordnete Einleitungsbehörden übertragen, sie jedoch im Einzelfall wieder an sich ziehen;
2.
für andere Soldaten der Kommandeur der Division, ein höherer Vorgesetzter oder Vorgesetzte in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung;
3.
für Soldaten, für die keine der in Nummer 1 oder 2 genannten Einleitungsbehörden zuständig ist, sowie für frühere Soldaten der Bundesminister der Verteidigung oder die von ihm bestimmte Dienststelle.

§ 93 Abs. 3 bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-2 (2) Der Bundesminister der Verteidigung bestimmt, welche Vorgesetzten im Sinne des Absatzes 1 Nr. 2 sich in entsprechender oder vergleichbarer Dienststellung befinden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-3 (3) Zuständig ist die Einleitungsbehörde, der der Soldat im Zeitpunkt der Einleitung untersteht. Die Zuständigkeit der Einleitungsbehörde wird durch eine Kommandierung oder Beurlaubung des Soldaten nicht berührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-4 (4) Ist zweifelhaft oder streitig, welche Einleitungsbehörde zuständig ist, bestimmt der Bundesminister der Verteidigung die zuständige Einleitungsbehörde.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/94#abs-5 (5) Besteht zwischen den Dienstvergehen mehrerer Soldaten, die verschiedenen Einleitungsbehörden unterstehen, ein Zusammenhang, so kann die gemeinsame höhere Einleitungsbehörde die zuständige Einleitungsbehörde bestimmen.

§ 93 § 95