Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 70 Zuständigkeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/70#abs-1 (1) Zuständig ist das Truppendienstgericht, das für den Befehlsbereich errichtet ist, zu dem der Truppenteil oder die Dienststelle des Soldaten bei Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens gehört.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/70#abs-2 (2) Für frühere Soldaten ist das Truppendienstgericht zuständig, dem der Wehrbereich zugeteilt ist, in dem sich die zuständige Wehrersatzbehörde oder, soweit der frühere Soldat nicht mehr der Wehrüberwachung unterliegt, sein Wohnsitz befindet. Hat der frühere Soldat keinen Wohnsitz im Geltungsbereich dieses Gesetzes, ist das für den Sitz des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Truppendienstgericht zuständig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/70#abs-3 (3) Fehlt ein Gerichtsstand, ist er zweifelhaft oder streitig oder bestehen bei zusammenhängenden Dienstvergehen mehrerer Soldaten unterschiedliche Gerichtsstände, bestimmt auf Antrag eines Truppendienstgerichts oder einer anderen am Verfahren beteiligten Behörde oder Dienststelle das Bundesverwaltungsgericht durch Beschluss das zuständige Truppendienstgericht.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 70 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 23.01.2015 – 2 WDB 2/14Zuständigkeit des Truppendienstgerichts; Mehrfachverteidigung; TatidentitätZitiert von 2
- BVerwG, 27.04.2017 – 2 WDB 1/17Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Bindungswirkung einer VerweisungsentscheidungZitiert von 2
- BVerwG, 16.07.2014 – 2 WDB 5.13Zitiert von 5
- BVerwG, 26.02.2009 – 2 WDB 1.09Bestimmung des zuständigen Truppendienstgerichts; Unzulässigkeit des Antrags Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 3
- BVerwG, 16.03.2010 – 2 WDB 1.10Zitiert von 1
- BVerwG, 31.08.2006 – 2 WDB 2.06Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 25.10.2021 – 2 WDB 6/21 · Bestimmung des Truppendienstgerichts
- BVerwG, 28.07.2017 – 2 WDB 3/17Bestimmung des zuständigen TruppendienstgerichtsZitiert von 1
- BVerwG, 19.03.2013 – 2 WD 13.12Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 70 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.