Gesetze / Erreichbarkeits-Verordnung
ErreichbV§ 2 Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme
Stand: 08.08.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 24.08.2023 – 6 U 184/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.11.2023 – 15 U 99/22Zitiert von 1
- OLG Köln, 22.06.2023 – 17 U 42/22 OLG Köln
- OLG Hamm, 24.08.2022 – 5 RBs 179/22
- OVG NRW, 24.02.2005 – 9 A 4623/03Zitiert von 5
- VG Köln, 26.09.2003 – 25 K 522/03Zitiert von 3
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-1 (1) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme liegt auch vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können und eine entsprechende Information durch diese an die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erfolgt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-2 (2) Werktage im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-3 (3) Bei Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags oder einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen zugehen, ist es für die Annahme der Erreichbarkeit ausreichend, wenn sie vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis genommen werden können.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-4 (4) Bei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ohne festen Wohnsitz wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat persönlich aufsucht. Sie muss der Dienststelle anlässlich der Vorsprache nach Satz 1 mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist.