Gesetze / Erreichbarkeits-Verordnung

ErreichbV

§ 2 Möglichkeit der werktäglichen Kenntnisnahme

Stand: 08.08.2023

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-1 (1) Die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person hat sicherzustellen, dass sie Mitteilungen und Aufforderungen des zuständigen Jobcenters werktäglich zur Kenntnis nehmen kann. Die Möglichkeit der Kenntnisnahme liegt auch vor, wenn die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person sicherstellt, dass Mitteilungen und Aufforderungen durch Dritte zur Kenntnis genommen werden können und eine entsprechende Information durch diese an die erwerbsfähige leistungsberechtigte Person erfolgt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-2 (2) Werktage im Sinne des § 7b Absatz 1 Satz 2 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und dieser Verordnung sind die Wochentage Montag bis Samstag. Ausgenommen sind die gesetzlichen Feiertage.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-3 (3) Bei Mitteilungen und Aufforderungen, die samstags oder einen Tag vor gesetzlichen Feiertagen zugehen, ist es für die Annahme der Erreichbarkeit ausreichend, wenn sie vor Beginn des nächsten Werktags zur Kenntnis genommen werden können.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ErreichbV/2#abs-4 (4) Bei einer erwerbsfähigen leistungsberechtigten Person ohne festen Wohnsitz wird das Vorliegen der Voraussetzungen des Absatzes 1 angenommen, wenn sie die Dienststelle im Sinne des § 1 Absatz 1 einmal pro Leistungsmonat persönlich aufsucht. Sie muss der Dienststelle anlässlich der Vorsprache nach Satz 1 mitteilen, auf welchem Weg eine Kontaktaufnahme möglich ist.

§ 1 § 3