Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 71 Zusammensetzung

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/71#abs-1 (1) Das Truppendienstgericht besteht aus dem Präsidenten und weiteren Richtern in erforderlicher Anzahl.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/71#abs-2 (2) Bei dem Truppendienstgericht wirken ehrenamtliche Richter mit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/71#abs-3 (3) Bei dem Truppendienstgericht können Richter kraft Auftrags verwendet werden. Sie dürfen bei der großen Besetzung (§ 76) nicht den Vorsitz führen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/71#abs-4 (4) Dem Richter eines Truppendienstgerichts kann ein weiteres Richteramt bei einem anderen Truppendienstgericht übertragen werden.

§ 70 § 72