Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 143 Sonderbestimmung für Soldaten auf Zeit
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/143#abs-1 (1) Wird einem Soldaten auf Zeit während der ersten vier Dienstjahre eine Entlassungsverfügung nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes zugestellt, kann gegen ihn wegen derselben Tat ein gerichtliches Disziplinarverfahren erst eingeleitet oder fortgesetzt werden, wenn unanfechtbar feststeht, dass die Entlassungsverfügung nicht zur Beendigung des Dienstverhältnisses führt. Hebt das Verwaltungsgericht die Entlassungsverfügung auf, darf wegen derselben Tat nicht auf Entfernung aus dem Dienstverhältnis erkannt werden. § 84 Abs. 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/143#abs-2 (2) Wird gegen einen Soldaten auf Zeit ein gerichtliches Disziplinarverfahren anhängig, kann er wegen derselben Tat nicht mehr nach § 55 Abs. 5 des Soldatengesetzes entlassen werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 143 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 12.07.2024 – 2 WDB 8/24Aussetzung eines gerichtlichen Disziplinarverfahrens nach § 83 Abs. 3 Satz 1 WDO
- OVG Niedersachsen, 02.03.2007 – 5 ME 252/06Erfolglose Beschwerde gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes bezüglich der Entlassung eines Offizieranwärters Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- VG Köln, 19.06.2024 – 23 K 5960/21
- VG Düsseldorf, 25.01.2017 – 10 K 3895/15Zitiert von 3
- VG Kassel, 27.03.2014 – 1 L 1504/13.KSZitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.