Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 132 Entscheidung durch Beschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-1 (1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-2 (2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.