Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 132 Entscheidung durch Beschluss
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-1 (1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-2 (2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132#abs-3 (3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 132 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 02.04.2020 – 1 WDW 1.19Verwerfung eines Antrags auf Wiederaufnahme des gerichtlichen Disziplinarverfahrens Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.