nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 132 WDO 2002 — Entscheidung durch Beschluss

Wehrdisziplinarordnung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 13.04.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Das Wehrdienstgericht kann den Antrag, auch nach Eröffnung der mündlichen Verhandlung, durch Beschluss verwerfen, wenn es die gesetzlichen Voraussetzungen für seine Zulassung nicht für gegeben oder ihn für offensichtlich unbegründet hält.

(2) Das Wehrdienstgericht kann vor Eröffnung der mündlichen Verhandlung mit Zustimmung des Wehrdisziplinaranwalts oder des Bundeswehrdisziplinaranwalts durch Beschluss das angefochtene Urteil aufheben oder das gerichtliche Disziplinarverfahren einstellen. Der Beschluss ist unanfechtbar.

(3) Der rechtskräftige Beschluss nach Absatz 1 sowie der Beschluss nach Absatz 2 stehen einem rechtskräftigen Urteil gleich.

---

Zitiervorschlag: § 132 WDO 2002

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/132

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
