Gesetze / Wehrdisziplinarordnung

WDO 2002

§ 133 Mündliche Verhandlung, Entscheidung durch Urteil

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/133#abs-1 (1) Das Wehrdienstgericht entscheidet, wenn das Wiederaufnahmeverfahren nicht auf andere Weise abgeschlossen wird, aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/133#abs-2 (2) Gegen das Urteil des Truppendienstgerichts ist Berufung zulässig.

§ 132 § 134