Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 103 Ladung zur Hauptverhandlung, Ladungsfrist
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/103#abs-1 (1) Nach Ablauf der Frist des § 100 setzt der Vorsitzende den Termin zur Hauptverhandlung an und lädt hierzu den Wehrdisziplinaranwalt, den Soldaten und seinen Verteidiger. Er lädt ferner die Zeugen und Sachverständigen, deren Erscheinen er für erforderlich hält; ihre Namen sind in den Ladungen des Wehrdisziplinaranwalts, des Soldaten und seines Verteidigers anzugeben. Er lässt andere Beweismittel herbeischaffen, die er für notwendig hält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/103#abs-2 (2) Zwischen der Zustellung oder Bekanntgabe der Ladung und der Hauptverhandlung muss eine Frist von mindestens einer Woche liegen, wenn der Soldat nicht auf die Einhaltung der Frist verzichtet; es gilt als Verzicht, wenn der Soldat sich auf die Hauptverhandlung eingelassen hat, ohne zu rügen, dass die Frist nicht eingehalten sei.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 103 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 02.05.2019 – 2 WD 15/18Disziplinarische Ahndung schweren KindesmissbrauchsZitiert von 15
- BVerwG, 21.05.2014 – 2 WD 7.13Zitiert von 14
- BVerwG, 15.03.2013 – 2 WD 15.11Zitiert von 22
- BVerwG, 16.02.2012 – 2 WD 7.11Zitiert von 6
- BVerwG, 31.05.2011 – 2 WD 4/10Militärischer Vorgesetzter; wiederholte vorsätzliche Verstöße gegen die Wahrheitspflicht; MaßnahmebemessungZitiert von 17
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 13.01.2011 – 2 WD 20.09Zitiert von 92
- BVerwG, 21.12.2010 – 2 WD 13.09Zitiert von 10
- BVerwG, 08.12.2010 – 2 WD 24/09Einleitung des gerichtlichen Disziplinarverfahrens; Unterbleiben der Anhörung der Vertrauensperson; Widerspruch und "Verzicht" des Soldaten; schwerer Mangel des Verfahrens; MangelbeseitigungZitiert von 19
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 103 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.