Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 102 Disziplinargerichtsbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/102#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/102#abs-2 (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.
Wird zitiert von 8 Entscheidungen zu § 102 WDO 2002 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 22.12.2022 – 2 WDB 7/22Erfolgloser Antrag auf Wiederaufnahme des DisziplinarverfahrensZitiert von 2
- BVerwG, 25.11.2010 – 2 WD 28/09Kostenentscheidung; Widerspruch gegen Ankündigung eines DisziplinargerichtsbescheidsZitiert von 3
- BVerwG, 14.09.2017 – 2 WA 2/17 DEntschädigung wegen unangemessener Dauer eines gerichtlichen DisziplinarverfahrensZitiert von 22
- BVerwG, 12.05.2011 – 2 WD 9.10Zitiert von 10
- BVerwG, 07.11.2007 – 2 WD 1.07Zitiert von 24
- BVerwG, 09.11.2005 – 1 WB 19.05Zitiert von 16
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 102 WDO 2002 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.