Gesetze / Wehrdisziplinarordnung
WDO 2002§ 102 Disziplinargerichtsbescheid
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/102#abs-1 (1) Der Vorsitzende kann durch Disziplinargerichtsbescheid
Ein Disziplinargerichtsbescheid darf nur ergehen, wenn die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und wenn der Wehrdisziplinaranwalt mit Zustimmung der Einleitungsbehörde und des Bundeswehrdisziplinaranwalts sowie der Soldat der Verhängung einer bestimmten Disziplinarmaßnahme, dem Freispruch oder der Einstellung ohne Hauptverhandlung nicht widersprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/WDO%202002/102#abs-2 (2) Der Disziplinargerichtsbescheid ergeht durch Beschluss und ist zu begründen. Er steht mit seiner Zustellung an den Soldaten einem rechtskräftigen Urteil gleich.