Gesetze / Verwaltungszustellungsgesetz
VwZG§ 6 Zustellung an gesetzliche Vertreter
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei Geschäftsunfähigen oder beschränkt Geschäftsfähigen ist an ihre gesetzlichen Vertreter zuzustellen. Gleiches gilt bei Personen, für die ein Betreuer bestellt ist, soweit der Aufgabenkreis des Betreuers reicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Bei Behörden wird an den Behördenleiter, bei juristischen Personen, nicht rechtsfähigen Personenvereinigungen und Zweckvermögen an ihre gesetzlichen Vertreter zugestellt. § 34 Abs. 2 der Abgabenordnung bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Bei mehreren gesetzlichen Vertretern oder Behördenleitern genügt die Zustellung an einen von ihnen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VwZG%202005/6?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der zustellende Bedienstete braucht nicht zu prüfen, ob die Anschrift den Vorschriften der Absätze 1 bis 3 entspricht.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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