Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Brandenburg
VwVfGBbg§ 5a Bekanntmachung im Internet
Stand: 30.07.2026
§ 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes findet nur Anwendung auf Verfahren im Sinne des § 9 des Verwaltungsverfahrensgesetzes. Eine Verletzung des § 27a des Verwaltungsverfahrensgesetzes ist unbeachtlich.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 5a VwVfGBbg →
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- BVerwG, 07.10.2021 – 4 A 9/19Gemeindeklage gegen Planfeststellung für eine Höchstspannungsfreileitung (ergänzendes Verfahren); Bekanntmachung im Internet; VerfahrensfehlerZitiert von 36
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.