Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 91 Beschlussfassung

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund6 Entscheidungen

Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, wenn er stimmberechtigt ist; sonst gilt Stimmengleichheit als Ablehnung.

§ 90 § 92