Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
- BVerfG, 23.10.1985 – 1 BvR 1053/82Tragen einer Plakette mit der Aufschrift "Atomkraft? - Nein, danke" durch einen Beisitzer eines Wahlvorstands während der Ausübung des WahlehrenamtesZitiert von 20
- VG Köln, 31.07.2018 – 7 K 16262/17
2 Entscheidungen zu § 83 VwVfG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/83#abs-1 (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/83#abs-2 (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.