Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz

VwVfG

§ 83 Ausübung ehrenamtlicher Tätigkeit

Stand: 10.06.2019

VerwaltungsrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/83#abs-1 (1) Der ehrenamtlich Tätige hat seine Tätigkeit gewissenhaft und unparteiisch auszuüben.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/83#abs-2 (2) Bei Übernahme seiner Aufgaben ist er zur gewissenhaften und unparteiischen Tätigkeit und zur Verschwiegenheit besonders zu verpflichten. Die Verpflichtung ist aktenkundig zu machen.

§ 82 § 84