Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Gesetz zur Regionalplanung und zur Braunkohlen- und Sanierungsplanung
RegBkPlG§ 4 Regionale Planungsgemeinschaften
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 RegBkPlG →
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- OVG Berlin-Brandenburg, 23.05.2019 – OVG 2 A 4.19Unwirksamkeit eines Teilregionalplans Windenergienutzung wegen Mängeln der Auslegungsbekanntmachung und fehlerhafter Tabuzonen KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 45
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/4#abs-1 (1) Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes ist in jeder Region eine Regionale Planungsgemeinschaft gebildet. Mitglieder sind die Landkreise und kreisfreien Städte im Gebiet der Region.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/4#abs-2 (2) Der Regionalen Planungsgemeinschaft obliegt als Trägerin der Regionalplanung die Pflichtaufgabe, einen Regionalplan aufzustellen, fortzuschreiben, zu ändern und zu ergänzen. Sie kann mit Zustimmung der Landesplanungsbehörde weitere Aufgaben im Zusammenhang mit der Regionalplanung übernehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/4#abs-3 (3) Die Regionalen Planungsgemeinschaften sind Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die Aufsicht führt die Landesplanungsbehörde. Diese kann Weisungen hinsichtlich des Planungszeitraumes und der Beachtung der Richtlinien nach § 2 Absatz 7 erteilen. Kommt die Regionale Planungsgemeinschaft diesen Weisungen nach angemessener Fristsetzung nicht nach, so kann die Landesplanungsbehörde die Planung ganz oder teilweise selbst durchführen, im Einvernehmen mit den fachlich berührten obersten Landesbehörden für verbindlich erklären und im Amtsblatt für Brandenburg bekannt machen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/RegBkPlG/4#abs-4 (4) Für die Rechtsverhältnisse der Regionalen Planungsgemeinschaft gelten die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit im Land Brandenburg entsprechend, soweit dieses Gesetz oder Rechtsvorschriften aufgrund dieses Gesetzes keine andere Regelung treffen.