Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg

VwVGBbg

§ 2 Vollstreckung durch Behörden der Finanz- und Justizverwaltung

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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/2?asof=2026-07-30#abs-1 (1) Wird die Vollstreckung von den Finanzämtern vorgenommen, so ist sie nach den für die Finanzämter geltenden Bestimmungen durchzuführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVGBbg/2?asof=2026-07-30#abs-2 (2) Wird die Vollstreckung von Gerichtsvollzieherinnen oder Gerichtsvollziehern im Wege der Amts- oder Vollstreckungshilfe vorgenommen, so ist sie nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten und den hierfür geltenden Kostenvorschriften durchzuführen; an die Stelle der vollstreckbaren Ausfertigung des Schuldtitels tritt der schriftliche Antrag der Vollstreckungsbehörde.

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