Gesetze / Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz

VwVG

§ 4 Vollstreckungsbehörden

VerwaltungsrechtBund2 Fassungen

Vollstreckungsbehörden sind:

a)
die von einer obersten Bundesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesminister des Innern bestimmten Behörden des betreffenden Verwaltungszweiges;
b)
die Vollstreckungsbehörden der Bundesfinanzverwaltung, wenn eine Bestimmung nach Buchstabe a nicht getroffen worden ist.

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