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# § 4 VollzLVO (Sachsen) — Aussetzung

Vollzugslockerungsverordnung  
Landesrecht Sachsen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei im Krankheitsverlauf der Patientin oder des Patienten oder in ihrem oder in seinem Verhalten liegenden Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen Auflagen und Weisungen, sind die am Behandlungsprozess beteiligten Ärztinnen und Ärzte, Therapeutinnen und Therapeuten sowie Pflegerinnen und Pfleger befugt, die Vollzugslockerungen einstweilig auszusetzen. Die Aussetzung und die Gründe dafür sind zu dokumentieren. § 2 Absatz 5 gilt entsprechend.

(2) Die ärztliche Leitung der Maßregelvollzugseinrichtung nach § 3 Absatz 10 und 11 des Sächsischen Psychisch-Kranken-Hilfe-Gesetzes entscheidet unverzüglich über die weitere Aussetzung, den Widerruf oder die Beibehaltung der Vollzugslockerung.

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Zitiervorschlag: § 4 VollzLVO (Sachsen)

Quelle: revosax, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Sächsische Gesetz- und Verordnungsblatt (Sächsische Staatskanzlei: https://www.sk.sachsen.de)

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